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BGBl. III Nr. 136/2007

kundgemacht 14.12.2007 RIS↗Parlament↗
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 87317 § 0↗RIS↗
Art. 79geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.07.1997 – 12.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 103/1997 · danach: BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 79↗RIS↗
in Kraft ab 13.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 79↗RIS↗
Artikel 79
Benennung von der Vertragsstaaten
(1) Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die gelten alle Vertragsstaaten als benannt, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.
(2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die kann eine Benennungsgebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist erhoben werden.
(3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Die Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.