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BGBl. III Nr. 127/2023

kundgemacht 29.08.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität
Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2023× zu Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7aneu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. III Nr. 127/2023 Art. 7a↗RIS↗

Artikel 7a

Schüler

  1. Absatz eins,Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens für indische Staatsangehörige bestehenden Möglichkeiten für den Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer nach österreichischem Recht anerkannten Schule (z. B. öffentliche Schule, Privatschule oder öffentliche oder private Erwachsenenbildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht) sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, welches der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.
  2. Absatz 2,Die österreichische Vertragspartei erklärt, dass ein Aufenthaltstitel für Schüler im Allgemeinen einen befristeten Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuchs in Österreich ermöglicht.