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BGBl. Nr. 195/1955

kundgemacht 06.10.1955 RIS↗
195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1955× zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht.

Die Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste oder zum Betrieb oder zur Instandhaltung notwendig sind und der Verfügungsgewalt des Schiffsführers unterstehen, sind beim Ein- und Ausgang zoll-, steuer- und gebührenfrei, wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Überwachungsbestimmungen regelmäßig auf dem Schiffe Verwendung finden.

Wenn die mitgeführten Vorräte die notwendige Menge übersteigen, sind die über das Notwendige hinausgehenden Mengen unter Zollverschluß zu legen.

Für die sonstigen, in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten mitgeführten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Staates.