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BGBl. Nr. 125/1957

kundgemacht 24.06.1957 RIS↗
125. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige
Kundmachung BGBl. Nr. 125/1957× zu Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft 25.06.1957 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 125/1957 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die hohen vertragsschließenden Teile erklären, daß die in diesem Abkommen gegenseitig gewährten Vorteile und Begünstigungen Grenzverkehrsbegünstigungen sind und daher auf Grund von in allgemeinen oder in besonderen Verträgen enthaltenen Meistbegünstigungsklauseln nicht in Anspruch genommen werden können.