Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 240/1957

kundgemacht 26.11.1957 RIS↗
240. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1957× zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 240/1957 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze von Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber Bediensteten des Nachbarstaates begangen werden.