Absatz eins,Internationale Abkommen über die Schiffahrt und die Fischerei bleiben unberührt.
BGBl. Nr. 289/1961
289. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8.
- Absatz 2,Die Kommission arbeitet auf ihrem Aufgabengebiet mit internationalen Einrichtungen für die Schiffahrt und die Fischerei und mit der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung zusammen.