BGBl. Nr. 538/1974
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 8
(1) Kein Vertragsstaat entzieht einer Person seine Staatsangehörigkeit, wenn diese Entziehung sie staatenlos macht.
(2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 kann einer Person die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates entzogen werden:
- Litera ain den Fällen, in denen es nach Artikel 7 Absatz 4 und 5 zulässig ist, daß eine Person ihre Staatsangehörigkeit verliert;
- Litera bwenn die Staatsangehörigkeit durch eine unrichtige Erklärung oder eine betrügerische Handlung erworben worden ist.
(3) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 kann sich jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, einer Person seine Staatsangehörigkeit zu entziehen, sofern er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitrittes den Vorbehalt dieses Rechtes aus einem oder mehreren der folgenden Gründe, die das innerstaatliche Recht zu diesem Zeitpunkt vorsieht, anmeldet:
- Litera adaß die Person im Widerspruch zu ihrer Treuepflicht gegenüber dem Vertragsstaat
- Litera iunter Mißachtung eines ausdrücklichen Verbotes des Vertragsstaates einem anderen Staat Dienste geleistet oder solche Dienstleistungen fortgesetzt oder von einem anderen Staat Vergütungen bezogen oder den Bezug solcher Vergütungen fortgesetzt hat, oder
- Sub-Litera, i, iein den lebenswichtigen Interessen des Vertragsstaates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag gelegt hat;
- Litera bdaß die Person einen Treueeid oder eine formelle Treueerklärung gegenüber einem anderen Staat abgegeben oder mit deutlichen Anzeichen ihre Entschlossenheit bekundet hat, dem Vertragsstaat die Treue aufzukündigen.
(4) Jeder Vertragsstaat übt das ihm nach Absatz 2 und 3 eingeräumte Recht, einer Person seine Staatsangehörigkeit zu entziehen, nur in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen aus, die dem Betroffenen das Recht geben, alle Verteidigungsmittel vor einem Gericht oder einem anderen unabhängigen Organ geltend zu machen.