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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat stellt für die Vermessung und Vermarkung auf seine Kosten die erforderlichen Vermessungsfachleute und das vermessungstechnische Hilfspersonal zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 und des Artikels 9 stellen die Arbeitskräfte, die neben dem vermessungstechnischen Hilfspersonal noch benötigt werden, sowie die erforderlichen Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten zur Verfügung:

    die Republik Österreich für

    den Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung”, den Grenzabschnitt “Donau” ohne das linke Ufer der Donau, das rechte Ufer des Inns im Grenzabschnitt “Inn”, das rechte Ufer der Salzach im Grenzabschnitt “Salzach”, den Grenzabschnitt “Saalach” ohne das linke Ufer der Saalach, den zwischen der Saalach und dem Grenzpunkt Nr. 132/1 (einschließlich) auf dem Hohen Göll liegenden Teil des Grenzabschnittes “Saalach-Scheibelberg” und die Sektionen römisch eins und römisch zwei des Grenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee”;

    die Bundesrepublik Deutschland für

    das linke Ufer der Donau im Grenzabschnitt “Donau”, den Grenzabschnitt “Innwinkel”,

    den Grenzabschnitt “Inn” ohne das rechte Ufer des Inns,

    den Grenzabschnitt “Salzach” ohne das rechte Ufer der Salzach, das linke Ufer der Saalach im Grenzabschnitt “Saalach”, den zwischen dem Grenzpunkt Nr. ris-attachment://image001.png (ausschließlich) auf dem Hohen Göll und dem Scheibelberg liegenden Teil des Grenzabschnittes “Saalach-Scheibelberg” und die Sektion römisch drei des Grenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee”.

  3. Absatz 3,Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Hierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.