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BGBl. III Nr. 160/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2004× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 160/2004 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Artikels umfasst der Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch:
    1. Litera a
      Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und
    2. Litera b
      Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren verwendet werden,
    wenn die Vercharterung, Benutzung, Instandhaltung oder Vermietung im Rahmen des Betriebes von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.