Absatz eins,Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten und Hilfe obliegt den Behörden des hilfeersuchenden Staates.
BGBl. III Nr. 119/2005
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Koordination und Gesamtleitung
- Absatz 2,Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
- Absatz 3,Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.