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BGBl. III Nr. 164/2006

kundgemacht 06.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 164/2006× zu Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 164/2006 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

(2) In diesem Sinne werden sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren, insbesondere in den Bereichen

  1. Litera a
    der Literatur und des Verlagswesens,
  2. Litera b
    des Theaters, der Musik, des Tanzes, der bildenden Kunst,
  3. Litera c
    der Architektur, des Designs, des Films, der Fotografie, der neuen Medien,
  4. Litera d
    der Bibliotheken, Museen und Archive,
  5. Litera e
    des Denkmalschutzes, des Schutzes von Kulturgütern,
  6. Litera f
    der Volkskultur sowie
  7. Litera g
    im Rahmen von europäischen Projekten, Programmen und Institutionen.

(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Künstler/inne/n und Expert/inn/en.