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BGBl. III Nr. 132/2009

kundgemacht 30.11.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 44314 § 0↗RIS↗
Art. 8geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 86/1999 · danach: BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL Artikel 8 (ex-Artikel 4a)
Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europäisches System der Zentralbanken (im folgenden als „ESZB“ bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im folgenden als „EZB“ bezeichnetex-Artikel 3 Absatz 2 EGV) geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als „Satzung des ESZB“ bezeichnet1) zugewiesen werden.
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
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(1) Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die Übereinstimmungstabellen für die Entsprechung zwischen bisheriger und neuer Nummerierung der Verträge.