Absatz eins,Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land sowie den öffentlichen und privaten Erhaltern einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung durch die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche sowie die unentgeltliche Betreuung im Ausmaß von 20 Wochenstunden entsteht oder zur Refundierung der Kosten für eine Betreuung im zuvor erwähnten Ausmaß an Erziehungsberechtigte, deren besuchspflichtige Kinder in geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen betreut werden.
BGBl. I Nr. 99/2009
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Widmung des Bundeszuschusses
- Absatz 2,Als Aufwand im Sinne des Absatz eins, gelten die anteiligen Personal-, Betriebs- und Investitionskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen bzw. verpflichtenden Besuch anfallen.