Ein Durchbeförderungsersuchen (gemäß Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) ist mittels Telefax oder auf offiziellem elektronischen Übertragungsweg an die zuständige Behörde der ersuchten Partei mindestens 4 Arbeitstage vor der geplanten Durchbeförderung zu übermitteln.
BGBl. III Nr. 128/2010
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Durchbeförderungsmodalitäten und Unterstützung
(1) Gemäß Artikel 13 und 14 des Rückübernahmeabkommens vereinbaren die Parteien nachstehende praktische Modalitäten für die Durchbeförderung:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungHält die ersuchende Partei es für notwendig, die zuständige Behörde der ersuchten Partei um Unterstützung bei einer bestimmten Durchbeförderung zu ersuchen, ist dies unter Punkt C.4. im Formular für das Durchbeförderungsersuchen zu vermerken (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens). Die zuständige Behörde der ersuchten Partei gibt in ihrer Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen bekannt, ob sie diesem Ersuchen nachkommen kann.
- StrichaufzählungDie zuständige Behörde der ersuchten Partei antwortet mittels Telefax oder auf offiziellem elektronischem Übertragungsweg innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Erhalt des Durchbeförderungsersuchens, jedoch nicht später als 48 Stunden vor der Durchbeförderung und gibt bekannt, ob sie der Durchbeförderung und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Durchbeförderung, der bezeichneten Grenzübergangsstelle, Art der Beförderung und Einsatz von Begleitpersonen zustimmt.
- StrichaufzählungErfolgt die Beförderung der rückzuübernehmenden Person mit Begleitung auf dem Luftweg, kümmert sich die zuständige Behörde der ersuchten Partei um die Bewachung und Boardingmaßnahmen für die auf ihrem Hoheitsgebiet rückzuübernehmende Person und tut dies soweit als möglich mit Unterstützung der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei.
(2) Die ersuchende Partei verpflichtet sich, eine rückzuübernehmende Person gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Rückübernahmeabkommens unverzüglich zurückzunehmen, wenn:
- Strichaufzählungdie Zustimmung zur Durchbeförderung gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens zurückgezogen oder keine Zustimmung erteilt wurde;
- Strichaufzählungdie rückzuübernehmende Person in das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei während der Durchbeförderung illegal eingereist ist;
- Strichaufzählungdie Beförderung der rückzuübernehmenden Person in ein anderes Transitland oder in einen anderen Bestimmungsstaat fehlgeschlagen ist;
- Strichaufzählungdie Durchbeförderung aus sonstigen Gründen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Litera c, des Rückübernahmeabkommens unmöglich ist.