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BGBl. III Nr. 48/2011

kundgemacht 07.04.2011 RIS↗Parlament↗
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 48/2011× zu Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) 23 § 0↗RIS↗
Art. 8geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4 Z 1, Z 2
in Kraft 01.05.1998 – 28.02.2013 · idF BGBl. III Nr. 73/1998 · danach: BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Abstimmungsvorschriften
(1) Beschlüsse des Rates werden soweit wie möglich durch Konsens gefaßt gefasst. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so wird ein Beschluß Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gewichteten Stimmen gefaßt gefasst.
(2) Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage A.
(3) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens einschließlich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von mindestens 25 vH v.H. der gesamten gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien getragen unterstützt werden.
(4) Beschlüsse können vom Rat nur gefaßt gefasst werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gefaßt werden, beschlußfähig ist, zu dem sie gefasst werden, beschlussfähig ist, das heißt
1. bei Beschlüssen betreffend Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden; anwesend sind,
2. bei allen anderen Beschlüssen, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden anwesend sind.
(5) Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.