BGBl. III Nr. 118/2015
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8geändertlit a, lit b, lit c (neu)
Artikel 8
Grenzüberschreitende Nacheile
a) bei der Begehung von einer Straftat betreten oder der Teilnahme an einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat betreten verdächtigt oder deswegen wegen einer Straftat verfolgt wird, auf die sich der europäische Haftbefehl bezieht,
b) aus Untersuchungs- oder Strafhaft oder einer vorbeugenden Maßnahme, die wegen einer im anderen Staat auslieferungsfähigen Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt, verhängt worden ist, geflohen ist, oder die Strafhaft nicht angetreten hat,
c) sich der polizeilichen Kontrolle entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen oder Anordnungen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird, oder sich einer Grenzkontrolle entzieht;
… 7 unveränderte Absätze
a) Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
b) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden der Vertragspartei gleichgestellt, auf deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchführung der Nacheile geboten ist.
c) Die nacheilenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
d) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
e) Zur Durchführung der Nacheile notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei bekannt zu geben.
f) Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine Dienstuniform, besondere Kennzeichen oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines nicht als solches erkennbaren Polizeifahrzeuges ist nicht zulässig.
g) Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr sofern erforderlich Handschellen angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt werden. Zusammen mit der Person werden auch jene Gegenstände, die vorläufig sichergestellt worden sind, an die örtlich zuständige Behörde übergeben.
h) Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts an Ort und Stelle für die unbedingt erforderliche Zeit bereitzuhalten. Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte.