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BGBl. III Nr. 128/2015

kundgemacht 15.09.2015 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2015× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 128/2015 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Steuern auf Einkommen und Kapital sollen in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Regierung der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1, abgeschlossen am 2. Juni 2008, sein.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2009,.