BGBl. III Nr. 8/2016
Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel
Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Die Genehmigung einer Gemeinschaftsproduktion eines Films durch die zuständigen Behörden ist nicht zugleich eine Erlaubnis oder Genehmigung zur Vorführung oder zum Vertrieb des aufgrund dessen hergestellten Films.