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BGBl. III Nr. 8/2016

kundgemacht 14.01.2016 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel
Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel
Kundmachung BGBl. III Nr. 8/2016× zu Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 05.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 8/2016 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Genehmigung einer Gemeinschaftsproduktion eines Films durch die zuständigen Behörden ist nicht zugleich eine Erlaubnis oder Genehmigung zur Vorführung oder zum Vertrieb des aufgrund dessen hergestellten Films.