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BGBl. III Nr. 214/2018

kundgemacht 27.12.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 214/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 214/2018 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8: Unterstützungsmaßnahmen

Im Rahmen der Zusammenarbeit ermöglicht die empfangende Partei der entsendenden Partei den optimalen Einsatz ihrer Mittel. Dies umfasst insbesondere:

  1. Litera a
    die grundsätzlich vorrangige Behandlung von Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei;
  2. Litera b
    die Zuweisung angemessener Warteräume im eigenen Luftraum;
  3. Litera c
    die Landeerlaubnis auf dem Gebiet der empfangenden Partei;
  4. Litera d
    die Starterlaubnis an jedes gelandete Luftfahrzeug der entsendenden Partei zum neuen Einsatz oder zur Rückkehr in das Staatsgebiet der entsendenden Partei;
  5. Litera e
    die Erlaubnis, notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen der entsendenden Partei vorzunehmen, die auf einem Flugplatz der empfangenden Partei gelandet sind, sowie deren bestmögliche Unterstützung;
  6. Litera f
    die Erlaubnis der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts des benötigten Wartungs- und Reparaturpersonals;
  7. Litera g
    die Erlaubnis der steuer- und abgabefreien Ein- und Ausfuhr von Material, das für die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach Litera e, benötigt wird, sowie von Ersatzteilen.