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BGBl. III Nr. 34/2020

kundgemacht 13.03.2020 RIS↗
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.2020 · idF BGBl. III Nr. 34/2020 Art. 8↗RIS↗

Kapitel 2
Internationale Gesuche

Regel 8

Mehrere Hinterleger

  1. Absatz eins,[aufgehoben]
  2. Absatz 2,[Zwei oder mehr Hinterleger] Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls einzureichen.