Absatz eins,[aufgehoben]
BGBl. III Nr. 34/2020
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Kapitel 2
Internationale Gesuche
Regel 8
Mehrere Hinterleger
- Absatz 2,[Zwei oder mehr Hinterleger] Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls einzureichen.