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BGBl. III Nr. 197/2021

kundgemacht 27.12.2021 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2021× zu Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 197/2021 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

FINANZEINRICHTUNGEN

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Büro ungehindert:

  1. Absatz a,
    jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. Absatz b,
    Bankkonten in jeder beliebigen Währung eröffnen und unterhalten;
  3. Absatz c,
    seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.