BGBl. III Nr. 76/2021
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel römisch acht
Technische Vereinbarungen
Technische Vereinbarungen bezüglich der Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben können zwischen den Verteidigungsministerien der beiden Parteien getroffen werden.