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BGBl. III Nr. 9/2022

kundgemacht 28.01.2022 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Panama
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Panama
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2022× zu Luftverkehrsabkommen (Panama)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Panama) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. III Nr. 9/2022 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

UNGEBROCHENER DURCHGANGSVERKEHR

Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post sind im ungebrochenen Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien und bei Nichtverlassen des für diesen Zweck reservierten Flughafenbereichs von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.