BGBl. III Nr. 9/2022
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Panama
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Panama
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
ARTIKEL 8
UNGEBROCHENER DURCHGANGSVERKEHR
Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post sind im ungebrochenen Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien und bei Nichtverlassen des für diesen Zweck reservierten Flughafenbereichs von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.