Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 199/2023

kundgemacht 05.12.2023 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 199/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Québec) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.2024 · idF BGBl. III Nr. 199/2023 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Entsendungen

Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.