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BGBl. III Nr. 39/2023

kundgemacht 13.03.2023 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein betreffend die flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein betreffend die flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2023× zu Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 39/2023 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Streitbeilegung

Die Parteien verpflichten sich, allfällige Streitigkeiten aus der vorliegenden Vereinbarung im Einvernehmen und unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß der Präambel sowie der Artikel 1 und Artikel 5 des Polizeikooperationsvertrages zu lösen.