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BGBl. III Nr. 50/2024

kundgemacht 19.03.2024 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Kundmachung BGBl. III Nr. 50/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.2024 · idF BGBl. III Nr. 50/2024 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

VERKEHR IM DIREKTEN TRANSIT

Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, die sich im unmittelbaren Transit durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und den dafür vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.