Absatz eins,Sind einer Vertragspartei Kosten entstanden, die sie nach Artikel 16 des Rückübernahmeabkommens nicht zu tragen hat, so sind diese Kosten von der Vertragspartei, die zur Tragung der Kosten verpflichtet ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung in Euro zu erstatten.
BGBl. III Nr. 59/2024
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Kosten
- Absatz 2,Sind im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme nach Artikel 13 des Rückübernahmeabkommens Kosten entstanden, so legt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei eine umfassende schriftliche Begründung dafür vor, warum die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 6 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt sind, und übermittelt ihr alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Durchbeförderungsroute der zurückzunehmenden Person.