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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Ne bis in idem

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen einer Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden der ersuchten Partei bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist.

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden der ersuchten Partei entschieden haben, wegen derselben Handlung kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.