Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen in allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich der Abkommen über die internationale Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen – sofern diese für die Vertragsparteien gelten –, und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen.
BGBl. III Nr. 1/2025
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
ARTIKEL 8
Terrorismusbekämpfung
- Absatz 2,Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
- Absatz 3,Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Informations- und Meinungsaustausch über sämtliche terroristischen Handlungen und die damit verbundenen Methoden und Vorgehensweisen unter Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten im Einklang mit dem Völkerrecht und ihrem jeweiligen Recht sowie ihren Vorschriften.