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BGBl. III Nr. 134/2025

kundgemacht 16.09.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2025× zu Soziale Sicherheit (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 134/2025 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes oder auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr

  1. Ziffer eins
    Wenn die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten andernfalls für eine Person gelten würden, die als Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes beschäftigt ist, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Ungeachtet dessen unterliegt diese Person nur den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn diese Person von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt ist, sofern diese Person sich nicht im ersten Vertragsstaat gewöhnlich aufhält.
  2. Ziffer 2
    Für eine Person, die als Dienstnehmer auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr beschäftigt ist, gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.