Absatz eins,Für die in Artikel 3, 4 und 6 genannten Zwecke der Datenübermittlung und für die anschließende Übermittlung zusätzlicher verfügbarer personenbezogener Daten und sonstiger Angaben zu den in Artikel 7 angeführten Referenzdaten benennt jede Partei nationale Kontaktstellen. Sie benennt die in Artikel 3 und 4 erwähnte nationale Kontaktstelle für DNA-Daten, die in Artikel 6 erwähnte nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten, die in Artikel 9 erwähnte nationale Kontaktstelle für Fahrzeugregisterdaten und die in Artikel 7 erwähnte nationale Kontaktstelle für personenbezogene Daten.
BGBl. III Nr. 148/2025
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Nationale Kontaktstellen
- Absatz 2,Die in Artikel 7 erwähnte nationale Kontaktstelle übermittelt zusätzliche personenbezogenen Daten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Partei, die die zuständige Kontaktstelle benennt. Weitere vorhandene Rechtshilfewege müssen nicht beschritten werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien, einschließlich Rechtshilfevorschriften, machen dies erforderlich.