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BGBl. III Nr. 166/2025

kundgemacht 29.10.2025 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 166/2025× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 166/2025 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Dauer

  1. Ziffer eins
    Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden können sich gegenseitig schriftlich Änderungen der Namen der Verbindungsstellen mitteilen, ohne dass diese Verwaltungsvereinbarung geändert werden muss.

Unterzeichnet in zwei Urschriften am 21. August 2025, in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichwertig ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.