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BGBl. III Nr. 67/2026

kundgemacht 05.06.2026 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2026× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 67/2026 Art. 8↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. September 2025 und zu Ulaanbaatar, am 12. September 2025 in zwei Urschriften in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.