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BGBl. III Nr. 85/2026

kundgemacht 08.07.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2026× zu Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 85/2026 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

Medizinische und zahnmedizinische Hilfe

  1. Absatz eins,Das Personal muss vor der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates medizinisch und zahnmedizinisch für tauglich erklärt werden.
  2. Absatz 2,Das Personal erhält kostenlose medizinische Notfallversorgung in den militärischen medizinischen Einrichtungen des Empfangsstaates.
  3. Absatz 3,Die Behörden des Entsendestaates erstatten den Behörden des Empfangsstaates die Kosten für die Luftrettung im Notfall sowie für eine längere medizinische Behandlung ihres Personals in zivilen und örtlichen medizinischen Einrichtungen, es sei denn, das Personal kann sich auf internationale oder bilaterale Abkommen über medizinische Vorkehrungen oder soziale Sicherheit berufen, um die Kosten für die oben erwähnte Behandlung zu erstatten.