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BGBl. I Nr. 55/2026

kundgemacht 20.07.2026 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2028
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2028 (Bundesfinanzgesetz 2028 – BFG 2028) samt Anlagen
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 55/2026 · kundgemacht am 20.07.2026 Der Nationalrat bewilligt den Bundesvoranschlag für das Jahr 2028 samt Personalplan des Bundes. Das Gesetz richtet sich an die Bundesverwaltung, vor allem an den Bundesminister für Finanzen, und legt fest, in welchen Grenzen Kredite aufgenommen, Haftungen übernommen, Budgetmittel umgeschichtet oder überschritten und über Bundesvermögen verfügt werden darf.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 495 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 588 BlgNR XXVIII. GP

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2026× zu BFG 2028×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2028 (BFG 2028) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 55/2026 Art. 8↗RIS↗

Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Artikel römisch acht.

  1. Absatz eins,Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sechs darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      bei Umschichtungen gemäß Artikel römisch vier Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowie
    2. Ziffer 2
      bei Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf und römisch sechs Mehreinzahlungen und Mehrerträge
    in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.
  2. Absatz 2,Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.
  3. Absatz 3,Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ungeachtet dessen ist dabei Artikel römisch neun Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel römisch sechs Ziffer eins und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2028 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 1. 729,1 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2, sind Umschichtungen gemäß Paragraph 36, Absatz 5, BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig:
    1. Litera a
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetpositionen 20.01.03.02.7621.000, 20.01.03.02.7622.000 und 20.01.03.02.7431.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetpositionen 20.01.03.03.7621.001, 20.01.03.03.7622.001 und 20.01.03.03.7431.010) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;
    2. Litera b
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 25.01.02.7614.900) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 25.01.02.7614.001) innerhalb der Gebarung Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
    3. Litera c
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.500) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.501) innerhalb der insgesamt für die U-Bahn vorgesehenen Mittelverwendungen;
    4. Litera d
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.03.01.7270.006) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.03.01.7270.000) innerhalb der insgesamt für das Klimaticket Österreich vorgesehenen Mittelverwendungen.