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BGBl. Nr. 135/1921

kundgemacht 09.03.1921 RIS↗
Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1921× zu Wirtschaftsabkommen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftsabkommen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 12.02.1921 · idF BGBl. Nr. 135/1921 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, verbleibt es im Falle des unmittelbaren Übergangs aus dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen bei den bisher üblichen gegenseitigen Erleichterungen.