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BGBl. Nr. 396/1922

kundgemacht 08.07.1922 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 396/1922× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 396/1922 Art. 8↗RIS↗

römisch acht.

Art der Regelung von Fragen rechtlicher Natur.

Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß sie die durch die Festsetzung der Grenzlinie auftauchenden und mit ihr zusammenhängenden Fragen rechtlicher Natur direkt unter sich im Sinne der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 30. Oktober 1920 regeln werden.

Es herrscht weiters Einverständnis, daß diese Fragen zwecks technischer Vereinfachung auf möglichst einfachem Wege auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung der Regierungen durch diese gelöst werden sollen.