BGBl. Nr. 740/1922
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8.
Das gegenwärtige Übereinkommen, dessen französischer und englischer Text gleich authentisch sind, wird das heutige Datum tragen und wird bis zum 31. März 1922 unterzeichnet werden können.