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BGBl. Nr. 240/1926

kundgemacht 14.08.1926 RIS↗
Zusatzabkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen (Tierseuchenübereinkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1926× zu Tierseuchenübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchenübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 14.08.1926 · idF BGBl. Nr. 240/1926 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Eisenbahnwagen und Schiffe (Schiffsteile), in welchen Einhufer, Klauentiere oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen oder Schiffstransportunternehmungen nach Maßgabe der gleichzeitig mit dem Tierseuchenübereinkommen vereinbarten und als Anlage diesem Übereinkommen beigeschlossenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.

Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereich eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den andern Teil geltend anerkennen.