BGBl. Nr. 46/1927
Internationales Übereinkommen wegen Abänderung der zur internationalen Vereinheitlichung und Vervollkommnung des metrischen Systems in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichneten Konvention und des dieser Konvention beigefügten Reglements.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8.
Die internationale Urmaße und Normale sowie die Nebennormale werden im Bureau verwahrt. Der Zutritt zum Aufbewahrungsort ist ausschließlich dem Internationalen Komitee vorbehalten.