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BGBl. Nr. 46/1927

kundgemacht 16.02.1927 RIS↗
Internationales Übereinkommen wegen Abänderung der zur internationalen Vereinheitlichung und Vervollkommnung des metrischen Systems in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichneten Konvention und des dieser Konvention beigefügten Reglements.
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1927× zu Internationale Meter-Convention×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Meter-Convention 3 § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 15.12.1926 · idF BGBl. Nr. 46/1927 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Die internationale Urmaße und Normale sowie die Nebennormale werden im Bureau verwahrt. Der Zutritt zum Aufbewahrungsort ist ausschließlich dem Internationalen Komitee vorbehalten.