Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 56/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen.
Kundmachung BGBl. Nr. 56/1927× zu Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 56/1927 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem Vertragsteil nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Erklärung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur in bezug auf den kündigenden Staat Rechtswirkung.