BGBl. Nr. 258/1927
Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8. Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 1. Oktober 1926 für jeden zur Pariser Konferenz eingeladenen Staat zur Unterzeichnung offen.