BGBl. Nr. 42/1928
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch acht. Nicht anzusehen sind als ein Verstoß gegen den in dem gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Grundsatz der Behandlung der meistbegünstigten Nation:
Ziffer eins die Vorteile, die Nachbarstaaten zur Erleichterung des Verkehres der Grenzzonen und Bewohnern bestimmter benachbarter Gebietsteile zugestanden sind oder in Hinkunft zugestanden werden;
Ziffer 2 die Vorteile, die Finnland Estland zugestanden hat oder etwa zugestehen wird, solange diese Vorteile nicht auf einen dritten Staat ausgedehnt werden;
Ziffer 3 die Vorteile, die Finnland den Nachbarstaaten hinsichtlich der Schiffahrt in der Ostsee und ihren Buchten nördlich von 58 Grad nördlicher Breite zugestanden hat oder etwa zugestehen könnte;
Ziffer 4 die Vorteile, die Finnland Rußland bezüglich der Fischerei und der Jagd auf Robben in den finnländischen Gebieten des nördlichen Eismeeres zugestanden hat oder etwa zugestehen wird;
Ziffer 5 die Vorteile, die Finnland Frankreich bezüglich der Einfuhr von Weinen und alkoholischen Getränken zugestanden hat oder etwa zugestehen wird.