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BGBl. Nr. 201/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1930× zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Wenn die Streitteile über eine Rechtsfrage uneinig sind und die Vorschläge der Vergleichskommission nicht annehmen, wird der Streit mittels Kompromisses einem besonderen Schiedsgericht unterbreitet.

Das Kompromiß soll den Streitgegenstand, die dem genannten Gericht zugewiesene Kompetenz und alle anderen Bedingungen, die zwischen den beiden Teilen verabredet wurden, klar formulieren. Es wird durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile festzustellen und in allen Punkten von dem Schiedsgericht zu interpretieren sein.

Kommt das Kompromiß nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Tage, an dem der eine der Vertragsteile mit dem Begehren um schiedsgerichtliche Austragung des Streites befaßt worden ist, zustande, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Streitfall mittels einfacher Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen.