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BGBl. Nr. 291/1930

kundgemacht 30.09.1930 RIS↗
Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche über Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts.
Kundmachung BGBl. Nr. 291/1930× zu Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 19.09.1930 · idF BGBl. Nr. 291/1930 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Das Übereinkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach Kündigung durch einen der beiden Staaten in Geltung.
  3. Absatz 3,Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
  4. Absatz 4,So geschehen in doppelter Urschrift in Berlin am 15. Februar 1930.