Absatz eins,Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
BGBl. Nr. 291/1930
Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche über Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8.
- Absatz 2,Das Übereinkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach Kündigung durch einen der beiden Staaten in Geltung.
- Absatz 3,Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
- Absatz 4,So geschehen in doppelter Urschrift in Berlin am 15. Februar 1930.