BGBl. Nr. 343/1930
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt drei Monate, nachdem es im Namen von zwei der Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert worden ist, in Kraft. In der Folge tritt es für jeden Hohen Vertragschließenden Teil drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.