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BGBl. Nr. 165/1933

kundgemacht 10.05.1933 RIS↗
Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1933× zu Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 20.05.1933 · idF BGBl. Nr. 165/1933 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht. Die polnische Regierung bewirkt den Abtransport der von ihr übernommenen Akten.

Soweit eine Ausfuhrbewilligung für übernommene Akten nötig ist, wird sie unentgeltlich erteilt. Die Aktentransporte passieren die österreichische Grenze zoll-, abgabe- und gebührenfrei.