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RGBl. Nr. 142/1867

kundgemacht 22.12.1867 RIS↗
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachung RGBl. Nr. 142/1867× zu StGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft 23.12.1867 – 31.12.1990 · idF RGBl. Nr. 142/1867 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Die Freiheit der Person ist gewährleistet.

Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 (RGBl. Nr. 87) zum Schutze der persönlichen Freiheit wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.

Jede gesetzwidrig verfügte oder verlängerte Verhaftung verpflichtet den Staat zum Schadenersatz an den Verletzten.