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RGBl. Nr. 41/1891

kundgemacht 28.03.1891 RIS↗
Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche über den Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband
Kundmachung RGBl. Nr. 41/1891× zu Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.1891 · idF RGBl. Nr. 41/1891 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und der in den Artikeln 2 und 6 bezeichneten Steuern, sowie die Ausführung der Bestimmungen über die Statistik erfolgt in dem anzuschließenden Gebietstheil durch die bayerischen Zoll- und Steuerbehörden und -Beamten.

Die Abgaben sind in deutscher Währung zu entrichten. Die Beitreibung derselben im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt auf Ersuchen durch die österreichischen Behörden.