RGBl. Nr. 44/1900
Gesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel römisch acht.
Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel römisch fünf dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt.
Hiedurch wird die gesetzliche Berechtigung der Partei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel römisch sieben), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, ebensowenig berührt, als die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei.